Antrag auf Zurück­stel­lung auf Baugesuchen

SPD-Frak­ti­ons­vor­sit­zen­de Bea­te Plie­te stellt für ihre Frak­ti­on den Antrag, dass die Stadt Hal­tern am See die Zurück­stel­lung des Antra­ges beim Kreis Reck­ling­hau­sen bezüg­lich der Zuläs­sig­keit der Vor­ha­ben zur Errich­tung von zwei  Wind­ener­gie­an­la­gen  (WEA) vom Typ VESTAS V150‑5.6 mit 166,00 m NH  und einen Rotor­durch­mes­ser von 150m, Außen­be­reich Gemar­kung Hal­tern-Kirch­spiel, Flur 74, Flur­stück 143 (WEA 1) und 104 (WEA 2), nach Bau­GB § 15 Abs 3  beantragt.

Die beson­de­ren Umstän­de erfor­dern,  die maxi­ma­le Aus­set­zung von einem Jahr  bei der Bau­ge­neh­mi­gungs­be­hör­de zu beantragen.

Der Rat der Stadt Hal­tern am See hat in sei­ner Rats­sit­zung am 23.03.2017 ein­stim­mig den Beschluss zur Ein­rich­tung von Wind­vor­rang­zo­nen gefasst. Von der Wind­vor­rang­zo­nen­pla­nung unbe­rührt blei­ben bereits geneh­mig­te WEA, die zu jenem Zeit­punkt einen rechts­gül­ti­gen Vor­be­scheid vor­wei­sen konnten.

Bei den nun­mehr bean­trag­ten  Anla­gen ändern sich im Ver­gleich zum Vor­be­scheid sowohl Betrei­ber als auch Typ, Höhe und Stand­ort. Abge­si­chert sind durch einen Vor­be­scheid vier „klei­ne­re“ Anla­gen. Die nun­mehr bean­trag­ten und durch öffent­li­che Aus­la­ge vor­ge­stell­ten WEA ent­spre­chen nicht den Vor­ga­ben der Vor­be­schei­de und sind daher durch die­se nicht recht­lich abgesichert.

Durch eine mög­li­che Errich­tung der WEA ist zu befürch­ten, dass die städ­ti­sche Durch­füh­rung der Pla­nung der Ein­rich­tung von Wind­vor­rang­zo­nen unmög­lich bzw. wesent­lich erschwert wird. Auf Grund die­ses Sach­ver­hal­tes ist die Zurück­stel­lung der Bau­ge­su­che nach­voll­zieh­bar und gerechtfertigt. 

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