Stellungnahme der SPD-Fraktion zu TOP 3
16/081 Wiederwahl des Ersten Beigeordneten
Dem Rat der Stadt Haltern am See wird nach § 71 der Gemeindeordnung NRW die Wiederwahl des Ersten Beigeordneten für 8 Jahre vorgeschlagen.
Unter den Bedingungen des Stärkungspaktes, in dem der Rat der Stadt Haltern am See im Maßnahmenblatt 132 künftig den Wegfall einer Beigeordnetenposition beschlossen hat, wird der Erste Beigeordnete nach dem Ausscheiden des bisherigen Technischen Beigeordneten zum 01.08.2016 der einzige Beigeordnete sein.
Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeister und als Wahlbeamter dem Wohl der Kommune unterstellt. Als Teil des Verwaltungsvorstandes ist seine konstruktive Mitarbeit, differenzierte fachliche Sichtweise gefragt. Sie eröffnet dem oder der Amtsinhaberin innerhalb der Stadtverwaltung gewisse Spielräume, wie zum Beispiel eine vom Bürgermeister abweichende Meinung fachlich begründet zu Protokoll zu geben. Nach Auffassung der SPD-Fraktion gibt gerade das Merkmal des Wahlbeamten dieser Position eine gewisse Unabhängigkeit, die zur konstruktiven Gestaltung der Stadt und zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger beiträgt und somit zum unverzichtbaren Element im hierarchischen Aufbau einer Verwaltung wird.
Der Vorschlag zur Wiederwahl in der Vorlage 16/081 wird ergänzt durch einen Antrag auf Altersteilzeit, was letztlich zu einer rund zweijährigen Passivbesetzung von 2018 – 2020 in der Position des Ersten Beigeordneten führt.
Über die Gewährung von Altersteizeit gemäß § 65 LBG NRW ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen zählt insbesondere, dass der Gewährung gemäß § 65 I Nr. 2 LBG NRW der Gewährung dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen dürfen.
Dem Entscheidungsträger, hier dem Rat der Stadt Haltern am See, steht mit Blick auf den unbestimmten Rechtsbegriff „dringende dienstliche Belange“ ein Beurteilungsspielraum zu.
Im Ergebnis steht zu befürchten, dass die Entscheidung über die Altersteilzeit beurteilungsfehlerhaft getroffen wird. Zum jetzigen Zeitpunkt vermissen wir die unserer Auffassung nach gebotene Auseinandersetzung mit dem unbestimmten Rechtsbegriff und Tatbestandsmerkmal „dringender dienstlicher Belange nicht entgegenstehen“.
Eine rechtsfehlerhafte und somit zu beanstandende Entscheidung des Rates muss vermieden werden. Auf Grund des großen Aufgabenspektrums in der Führungsebene einer Stadtverwaltung halten wir eine kontinuierliche Besetzung der Position des Ersten Beigeordneten für erforderlich.