SPD-Frak­ti­on erklärt in der Ratssitzung

Stel­lung­nah­me der SPD-Frak­ti­on zu TOP 3

16/081 Wie­der­wahl des Ers­ten Beigeordneten

Dem Rat der Stadt Hal­tern am See wird nach § 71 der  Gemein­de­ord­nung NRW die Wie­der­wahl des Ers­ten Bei­geord­ne­ten für 8 Jah­re vorgeschlagen.

Unter den Bedin­gun­gen des Stär­kungs­pak­tes, in dem der Rat der Stadt Hal­tern am See im Maß­nah­men­blatt 132 künf­tig den Weg­fall einer Bei­geord­ne­ten­po­si­ti­on beschlos­sen hat, wird der Ers­te Bei­geord­ne­te nach dem Aus­schei­den des bis­he­ri­gen Tech­ni­schen Bei­geord­ne­ten zum 01.08.2016 der ein­zi­ge Bei­geord­ne­te sein.

Der Ers­te Bei­geord­ne­te ist der all­ge­mei­ne Ver­tre­ter des Bür­ger­meis­ter und als Wahl­be­am­ter dem Wohl der Kom­mu­ne unter­stellt. Als Teil des Ver­wal­tungs­vor­stan­des ist sei­ne kon­struk­ti­ve Mit­ar­beit, dif­fe­ren­zier­te fach­li­che Sicht­wei­se gefragt. Sie eröff­net dem oder der Amts­in­ha­be­rin inner­halb der Stadt­ver­wal­tung gewis­se Spiel­räu­me, wie zum Bei­spiel eine vom Bür­ger­meis­ter abwei­chen­de Mei­nung fach­lich begrün­det zu Pro­to­koll zu geben. Nach Auf­fas­sung der SPD-Frak­ti­on gibt gera­de das Merk­mal des Wahl­be­am­ten die­ser Posi­ti­on eine gewis­se Unab­hän­gig­keit, die zur kon­struk­ti­ven Gestal­tung der Stadt und zum Woh­le der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger bei­trägt und somit zum unver­zicht­ba­ren Ele­ment im hier­ar­chi­schen Auf­bau einer Ver­wal­tung wird.

Der Vor­schlag zur Wie­der­wahl in der Vor­la­ge 16/081 wird ergänzt durch einen Antrag auf Alters­teil­zeit, was letzt­lich zu einer rund zwei­jäh­ri­gen Pas­siv­be­set­zung von 2018 – 2020 in der Posi­ti­on des Ers­ten Bei­geord­ne­ten führt.

Über die Gewäh­rung von Alters­tei­zeit gemäß § 65 LBG NRW ist nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen zu ent­schei­den, soweit die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung vor­lie­gen. Zu die­sen Vor­aus­set­zun­gen zählt ins­be­son­de­re, dass der Gewäh­rung gemäß § 65 I Nr. 2 LBG NRW der Gewäh­rung drin­gen­de dienst­li­che Belan­ge nicht ent­ge­gen­ste­hen dürfen.

Dem Ent­schei­dungs­trä­ger, hier dem Rat der Stadt Hal­tern am See, steht mit Blick auf den unbe­stimm­ten Rechts­be­griff „drin­gen­de dienst­li­che Belan­ge“ ein Beur­tei­lungs­spiel­raum zu.

Im Ergeb­nis steht zu befürch­ten, dass die Ent­schei­dung über die Alters­teil­zeit beur­tei­lungs­feh­ler­haft getrof­fen wird. Zum jet­zi­gen Zeit­punkt ver­mis­sen wir die unse­rer Auf­fas­sung nach gebo­te­ne Aus­ein­an­der­set­zung mit dem unbe­stimm­ten Rechts­be­griff und Tat­be­stands­merk­mal „drin­gen­der dienst­li­cher Belan­ge nicht entgegenstehen“.

Eine rechts­feh­ler­haf­te und  somit zu bean­stan­den­de Ent­schei­dung des Rates muss ver­mie­den wer­den. Auf Grund des gro­ßen Auf­ga­ben­spek­trums in der Füh­rungs­ebe­ne einer Stadt­ver­wal­tung hal­ten wir eine kon­ti­nu­ier­li­che Beset­zung der Posi­ti­on des Ers­ten Bei­geord­ne­ten für erforderlich.

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