Gemeinsam stellten nun die Fraktionen von SPD, FDP und WGH eine Anfrage bzw. Antrag an Bürgermeister Klimpel zum weiteren Vorgehen bei den Windvorrangzonen. Zum Hintergrund: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 22. September in einem Normenkontrollverfahren den Teilflächennutzungsplan “Windvorrangzonen” abgelehnt. Die Stadt Haltern habe zu viel Fläche als Tabuzone erklärt und nicht ausreichend Raum als Windvorrangzonen bestimmt.
Die vom Rat beschlossenen Windvorrangzonen sollten eine sogenannte Verspargelung der Landschaft verhindern. Rat und Verwaltung waren vom Fachinstitut Frese intensiv beraten worden.
Nach dem Urteil dürfen nun Windräder im Stadtgebiet nach Bauantrag und Prüfung/Genehmigung durch den Kreis Recklinghausen errichtet werden. Die schriftliche Urteilsbegründung des OVG liegt inzwischen vor. Eine Revision ist nicht zulässig.
Hier der Wortlaut des gemeinsamen Antrags von SPD, FPD und WGH:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 22. September 2015 im Normenkontrollverfahren gegen die Stadt Haltern im Rahmen der Normenkontrolle Baurecht: sachlicher Teilflächennutzungsplan der Stadt Haltern am See zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen entschieden. Die schriftliche Urteilsbegründung und eine Bewertung des mit der Vertretung betrauten Rechtsanwaltes liegen inzwischen vor. Laut dieser Einschätzung bleiben der Stadt Haltern am See zwei Alternativen im Umgang mit der Ansiedlung von Windenergieanlagen (WEA). Neben einer Neuplanung von Windvorrangzonen käme auch ein Verzicht auf Planung in Frage, was allerdings bedeuten würde, dass die ausschließliche Planungshoheit zur Errichtung von WEA beim Kreis Recklinghausen liegen würde.
Die Fraktionen von FDP, SPD und WGH stellen daher folgende Anträge (Punkte 1+5) sowie Anfragen (Punkte 2–4) an die nächst mögliche Ratssitzung. Gegebenenfalls ist zur Einhaltung von Fristen (siehe OVG-Urteil) eine Sondersitzung notwendig:
1. Die Stadt Haltern am See wird aufgefordert, die für die Errichtung von WEA mögliche planungsrechtliche Gesamtfläche zu benennen.
2. Welche Flächen können tatsächlich als harte Tabuzonen bezeichnet werden?
3. War die dem Urteil zu Grunde liegende Rechtsprechung (siehe schriftliche Urteilsbegründung) dem begleitenden Fachinstitut Frese nicht bekannt?
4. Welche planungsrechtlichen Möglichkeiten sieht die Stadt Haltern am See zur Neufassung eines Teilflächennutzungsplanes?
5. Die Stadt Haltern am See wird aufgefordert, umgehend eine Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Nichtzulassung der Revision rechtlich zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Kai Surholt (Fraktionsvorsitzender FDP)
gez. Beate Pliete (Fraktionsvorsitzende SPD)
gez. Ludwig Deitermann (Fraktionsvorsitzender WGH)
SPD WGH FDP Windvorrang 10102015